Pflanzenschutzmittel Dünger Schädlingsbekämpfung

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Clinic/Plantaclean Unkrautvernichter 1 Liter

in / Pflanzenschutz / Großgebinde / Herbizide

Artikel-Nr. 60230

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(geliefert wird 1 Liter Glyphosate, diverser Hersteller) Nicht selektives Herbizid zur Anwendung auf Acker- und Grünland, im Forst, Obst- und Weinbau, auf Wegen und Plätzen mit Holzgewächsen und im Zierpflanzenbau. Wirkstoff: 360 g/l Glyphosat Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen. Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von Glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr der Abschwemmung besteht. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist. Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt! Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung. Sie bestätigen durch Ihren Kauf: 1. Dass Sie über die notwendige Sachkunde verfügen. 2. Der Einsatz nur auf Kulturflächen dürchgefüht wird (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.) 3. Sie die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen. 4. Sie die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen. Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).

Gemäß Pflanzenschutzgesetz dürfen Pflanzenschutzmittel nur entsprechend ihrer Gebrauchsanleitung und nur in den zugelassenen Anwendungsgebieten und unter Beachtung der festgesetzten Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Verstöße gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

PSM dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.

Das Produkt ist für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nicht zugelassen. Die Anwendung ist nur in den zugelassenen oder genehmigten Anwendungsgebieten, insbesondere in Betrieben der Landwirtschaft oder des Gartenbaus, erlaubt. Bei Anwendung des Produktes in Betrieben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder des Gartenbaus sowie der Anwendung für andere wird verlangt, dass die Anwender über einen Sachkundenachweis für die Anwendung von PSM verfügen.

Für die Anwendung auf Nichtkulturland kann im Ausnahmefall eine Genehmigung durch die zuständige Behörde (Pflanzenschutzdienst) erteilt werden. Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat für eine Anwendung auf Nichtkulturland erfolgt nur bei Vorlage der behördlichen Ausnahmegenehmigung.

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